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Kardinalskollegium

Kardinalskollegium

Im Kardinalskollegium (eigentlich: Heiliges Kardinalskollegium) sind alle Kardinäle der römisch-katholischen Kirche vertreten. Kardinäle werden jeweils vom Papst auf Lebenszeit ernannt. Die vornehmste Aufgabe des Kardinalskollegiums ist die Papstwahl. Weitere Aufgaben sind die gemeinsame Beratung wichtiger Fragen zusammen mit dem Papst sowie die Übernahme verschiedener Ämter und Funktionen für die Gesamtkirche. Das Kardinalskollegium ist in drei Klassen (ordines) unterteilt (Kardinalbischöfe, Kardinalpriester und Kardinaldiakone). Derzeit (April 2005) gehören 183 Kardinäle aus aller Welt zu diesem Gremium. An der Papstwahl teilnehmen dürfen allerdings nur Kardinäle, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Sedisvakanz das 80. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; das sind gegenwärtig 117: 58 (von insgesamt 95) Kardinäle kommen aus Europa, 14 (18) aus Nordamerika, 21 (31) aus Lateinamerika, 11 (16) aus Afrika, 11 (18) aus Asien, 2 (5) aus Ozeanien. Der Vorsitzende des Kardinalskollegium wird Kardinaldekan genannt, sein Stellvertreter Subdekan. Derzeitiger Amtsinhaber ist der italienische Kardinal Angelo Sodano; der Subdekan ist Kardinal Roger Etchegaray siehe auch: Liste der Dekane des Kardinalskollegiums

Weblinks


- [http://www.vatican.va/news_services/press/documentazione/documents/cardinali_index_ge.html Informationen über das Kardinalskollegium]
- [http://www.catholic-hierarchy.org/diocese/dxcoc.html Übersicht über das Kardinalskollegium] Kategorie:Kardinal

Kardinal

Kardinal ist ein vom Papst verliehener religiöser Titel, der den Träger zur Papstwahl berechtigt und ihn zur besonderen Mitverantwortung an der Gesamtleitung der Kirche ("Senat des Papstes") verpflichtet. Die Verleihung nennt man Kreierung, die protokollarische Anrede eines Kardinals lautet "(Eure) Eminenz".

Herkunft des Begriffs

Der Ausdruck Kardinal kommt zum einen vom lateinischen cardinalis = wichtig, vorzüglich. Zum anderen bezieht er sich ursprünglich auf einen an einer römischen Hauptkirche (cardo) - auch außerhalb Roms - angestellten Geistlichen (in cardinatus cardinalis), dem eine Kirche oder Diakonie als Titelkirche (tituli cardinales) in Rom anvertraut ist. Es handelt sich um die älteste kirchliche Ehrenfunktion, die unmittelbar auf den Papst, den Summus Pontifex, folgt (höchster Würdenträger nach dem Papst). Sie geht auf die älteste Zeit der Kirchengeschichte zurück, nämlich auf Papst Silvester I. (314-336) - presbyteri et diaconi cardinales.

Kirchenrechtliche Bestimmung

Ein Kardinal ist normalerweise von der Weihe her zugleich ein Bischof; es gibt jedoch auch Ausnahmen, so dass auch gewöhnliche Priester aufgrund besonderer Verdienste zu Kardinälen ernannt werden können. Diese müssen jedoch nach Codex Iuris Canonici zu Bischöfen geweiht werden. Der Papst kann jedoch (wie bei Leo Kardinal Scheffczyk geschehen) auf Wunsch des angehenden Kardinals diese Verpflichtung aufheben. Der Papst ist nicht verpflichtet, den Namen des von ihm ernannten Kardinals bekannt zu geben, in solchen Fällen spricht man von einem Kardinal in pectore. Diese Vorgangsweise wird regelmäßig bei Kardinälen aus Ländern gewählt, in denen die Kirche verfolgt wird. Man unterscheidet drei Klassen (ordines):
- Kardinalbischöfe,
- Kardinalpriester, und
- Kardinaldiakone. Die Kardinäle bilden das Kardinalskollegium der Heiligen Römischen Kirche unter der Leitung des Kardinaldekans (Seit Mai 2005 Angelo Kardinal Sodano). Die Kardinäle werden vom Papst ernannt und feierlich in einem Konsistorium "kreiert". Sie sind seine unmittelbaren Gehilfen in der Leitung der Gesamtkirche. Die wahlberechtigten Kardinäle wählen während der Vakanz des Apostolischen Stuhles im Konklave den neuen Papst. Wahlberechtigt sind seit einer 1968 durch Papst Paul VI. erlassenen Regelung alle Kardinäle, die am Tag vor der Vakanz das 80. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Die Höchstzahl der wahlberechtigten Kardinäle darf seit einer von Paul VI. erlassenen und am 22. Februar 1996 durch Papst Johannes Paul II. bestätigten Regelung nicht mehr als 120 betragen. Diese Zahl wurde durch die im Februar 2001 und im Oktober 2003 gehaltenen Konsistorien vorübergehend jeweils auf 135 erhöht.

Historisches

Seit dem 4. Jahrhundert waren die Kardinäle zuerst Berater und Mitarbeiter des Papstes im Dienste der "tituli" (Titelkirchen) der Stadt Rom, d.h. der ersten Pfarreien. Kardinäle waren die Vorsteher der "tituli cardinales", also der wichtigsten "Titelkirchen". Bis heute ist jedem Kardinal eine Titelkirche in Rom zugeordnet. Somit gehören Kardinäle auch zum Klerus der Stadt Rom. Seit 1150 versammeln sich die Kardinäle im "sacrum collegium", dem der Dekan vorsteht. Seit dem Jahr 1059 sind die Kardinäle die ausschließlichen Papstwähler.

Kleidung

Kardinäle tragen zu besonderen Anlässen eine früher purpurfarbene, heute scharlachrote ("porpora") Soutane (Talar) und die Mozetta (Schulterumhang) sowie das scharlachrote Birett (Kopfbedeckung), das in einer besonderen Zeremonie vom Papst verliehen wird. Hinzu kommen das Zingulum (Gürtelband) und das Pileolus (Scheitelkäppchen) aus roter Moiréeseide. Die rote Farbe soll darauf hinweisen, dass sie bereit sein sollen, jederzeit als Märtyrer für den Glauben zu sterben. Außerhalb der Liturgie trägt der Kardinal eine schwarze Soutane mit roter Paspelierung (Nahtbesatz) und roten Knöpfen. Der früher übliche große Kardinalshut, mit jeweils zu den Seiten herabhängenden 15 roten Quasten (fiocchi) erscheint heute nur noch im Wappen des Kardinals.

Recht und Ehrenrechte des Kardinals

Der Kardinal besitzt das Recht, in seiner eigenen Kirche begraben zu werden, er kann überall in der Welt das Bußsakrament spenden, er darf (bei Verfehlungen gegen das kirchliche Recht) nur vor das Gericht des Papstes gezogen werden und kann den Ort zur Zeugenvernehmung selbst bestimmen. Über seine Titelkirche übt er keinerlei Leitungsgewalt aus, wohl aber beratende Schirmherrschaft. Zu den Ehrenrechten gehört der sog. "Kardinalspurpur", der in Wirklichkeit scharlachrot ist, und seit 1630 die Anrede "Eminenz". Der Titel "Kardinal" wird zwischen Vor- und Nachname geführt.

Liste traditioneller Kardinalssitze

Verschiedene und besonders wichtige Bischofssitze werden für gewöhnlich mit einem Kardinal besetzt. Ist dies nicht der Fall, so wird der Bischof fast immer kurz nach seinem Amtsantritt in das Kardinalskollegium berufen. Zu diesen Bischofssitzen gehören:
- Argentinien: Erzbistum Buenos Aires
- Australien: Erzbistum Sydney
- Belgien: Erzbistum Mechlen-Brüssel
- Brasilien: Erzbistum Rio de Janeiro, Erzbistum São Paulo
- Chile: Erzbistum Santiago de Chile
- Deutschland: Erzbistum Berlin, Erzbistum Köln, Erzbistum München-Freising
- Dominikanische Republik: Erzbistum Santo Domingo
- Ecuador: Erzbistum Quito
- Frankreich: Erzbistum Lyon, Erzbistum Marseille, Erzbistum Paris
- Großbritannien: Erzbistum Westminster
- Indien: Erzbistum Bombay
- Irland: Erzbistum Armagh, Erzbistum Dublin
- Italien: Erzbistum Bologna, Erzbistum Florenz, Erzbistum Genua, Erzbistum Mailand, Erzbistum Neapel, Erzbistum Palermo, Erzbistum Turin, Erzbistum Venedig
- Kanada: Erzbistum Montréal, Erzbistum Toronto
- Kolumbien: Erzbistum Bogota
- Kroatien: Erzbistum Zagreb
- Litauen: Erzbistum Vilnius
- Mexiko: Erzbistum Guadalajara, Erzbistum Mexiko-Stadt
- Neuseeland: Erzbistum Wellington
- Niederlande: Erzbistum Utrecht
- Österreich: Erzbistum Wien
- Peru: Erzbistum Lima
- Polen: Erzbistum Breslau, Erzbistum Krakau, Erzbistum Warschau
- Portugal: Erzbistum Lissabon
- Spanien: Erzbistum Barcelona, Erzbistum Madrid, Erzbistum Toledo
- Tschechien: Erzbistum Prag
- Ukraine: Erzeparchie Lemberg
- Ungarn: Erzbistum Esztergom-Budapest
- Venezuela: Erzbistum Caracas
- USA: Erzbistum Boston, Erzbistum Chicago, Erzbistum Los Angeles, Erzbistum New York, Erzbistum Philadelphia, Erzbistum Washington

Derzeitige Kardinäle aus deutschsprachigen Ländern

(für eine vollständige Liste aller lebenden Kardinäle siehe Liste der Kardinäle)

Deutschland


- Walter Kasper,
- 1933, Kurienkardinal, Präsident des Päpstlichen Rates zur Förderung der Einheit der Christen
- Karl Lehmann,
- 1936, Bischof von Mainz, Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz
- Paul Augustin Mayer OSB,
- 1911, Kurienkardinal, ehemals Präfekt der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung
- Joachim Meisner,
- 1933, Erzbischof von Köln
- Leo Scheffczyk,
- 1920, Kardinaldiakon
- Georg Sterzinsky,
- 1936, Erzbischof von Berlin
- Friedrich Wetter,
- 1928, Erzbischof von München und Freising

Österreich


- Christoph Schönborn,
- 1945, Erzbischof von Wien
- Alfons Maria Stickler,
- 1910, ehemals Bibliothekar und Archivar der Kath. Kirche;

Schweiz


- Gilberto Agustoni,
- 1922, ehemals Präfekt des Obersten Gerichtshofes der Ap. Signatur
- Georges Marie Martin Cottier,
- 1922, Kardinaldiakon
- Henri Schwery,
- 1932, emeritierter Bischof von Sion/Sitten

Literatur


- Arne Karsten (Hg.): Jagd nach dem roten Hut. Kardinalskarrieren im barocken Rom. Göttingen 2004
- Arne Karsten: Künstler und Kardinäle. Vom Mäzenatentum römischer Kardinalnepoten im 17. Jahrhundert. Köln/Wien/Weimar 2003
- Karl Gerold Fürst: Cardinalis. Prolegomena zu einer Rechtsgeschichte des römischen Kardinalskollegiums. München 1967
- Christa Kramer von Reisswitz: Die Papstmacher. Die Kardinäle und das Konklave. Dezember 2003
- Agnelo Rossi: Il Collegio Cardinalizio. Rom 1990

Weblinks


- [http://www.vatican.va/holy_father/john_paul_ii/apost_constitutions/documents/hf_jp-ii_apc_22021996_universi-dominici-gregis_ge.html Apostolische Konstitution "Universi Dominici Gregis"] über die Vakanz des Apostolischen Stuhls und die Wahl des Bischofs von Rom
- [http://www.requiem-projekt.de Datenbank zu den Grabmälern und Karrieren der Kardinäle in Renaissance und Barock]
- [http://www.cardinalrating.com Liste und zentrale Aussagen der Kardinäle]
- [http://www.vaticanradio.org/tedesco/speciale/ted_concistoro_new.htm Das Kardinalskollegium (Artikel vom Vatican Radio)]
- [http://www.vatican.va/news_services/press/documentazione/documents/cardinali_statistiche/cardinali_statistiche_alfabetico_it.html Aktuelle Liste der Kardinäle mit Herkunftsländern (italienisch)] Kategorie:Christlicher Geistlicher ja:枢機卿 ko:추기경 th:พระคาร์ดินัล

Römisch-Katholische Kirche

Die römisch-katholische Kirche (v. griech. καθολικός „allgemein“) ist die zahlenmäßig größte Konfession innerhalb des Christentums. Sie umfasst 23 Teilkirchen mit eigenem Ritus, darunter die (zahlenmäßig größte) lateinische Kirche und die unierten Ostkirchen. Mit den altkatholischen Kirchen und den orthodoxen Kirchen teilt die katholische Kirche die Siebenzahl der Sakramente und das Weiheamt, aufgegliedert in Bischof, Priester und Diakon. Unterscheidendes Merkmal ist die Anerkennung des Primats des Papstes. Der katholischen Kirche gehören weltweit etwa 1,25 Mrd. Gläubige an.

Zur Bezeichnung

Die Bezeichnung „römisch-katholische Kirche" ist ein konfessioneller Begriff, der in der Folge der Reformation zur einfacheren Unterscheidung der gespaltenen christlichen Bekenntnisse entstanden ist. Gemeint ist die katholische Kirche, die den Primat des Papstes anerkennt. Da der katholische Kirchenbegriff eine konfessionelle Verfassung der Kirche wegen ihrer Singularität nicht kennt, hat sie Schwierigkeiten mit dieser Bezeichnung. Gleichwohl weisen offizielle Dokumente im ökumenischen Dialog - wohl aus Vereinfachungsgründen - bisweilen die Bezeichnung „römisch-katholisch" auf. Die Verwendung der Bezeichnung „römisch-katholische Kirche“ widerspricht jedoch nicht dem katholischen Glauben, da „römisch“ durchaus ein (Neben-)Merkmal der Kirche ist, nämlich die Leitung der Kirche durch den Nachfolger des in Rom begrabenen Petrus darstellt. In der Regel aber bezeichnet sich die römisch-katholische Kirche selbst nur mit »katholische Kirche«, oder theologisch gelegentlich ausführlich als „die eine, heilige, katholische und apostolische (d. h. auf die Apostel zurückgehende) Kirche“. Die Bezeichnung »lateinische Kirche« bezieht sich auf die (katholische) Kirche des Abendlandes (im Gegensatz zu den unierten Ostkirchen). Wenn in diversen kirchlichen Texten, wie z. B. Konzilsdokumenten von der »heiligen römischen Kirche« oder kurz von der »römischen Kirche« die Rede ist, ist damit die Diözese von Rom gemeint, der in katholischer Auffassung aufgrund des Primats des Bischofs von Rom über die ganze katholische Kirche ebenfalls eine besondere Bedeutung für die ganze Kirche zukommt. Im allgemeinen und amtlichen Sprachgebrauch vor allem in westlichen Ländern werden die Bezeichnungen »katholische Kirche« und „römisch-katholische Kirche" in der Regel synomym verwendet. In Deutschland ist die Bezeichnung »katholisch« auch namensrechtlich geschützt und darf (ohne unterscheidenden Zusatz) als Bezeichnung nur für Einrichtungen und Veranstaltungen der römisch-katholischen Kirche benutzt werden. Die katholische Kirche versteht sich auch theologisch als die katholische Kirche: Nach ihrer Auffassung kann es nur eine katholische, d. h. universelle Kirche Jesu Christi geben, und in ihr selbst ist diese eine Kirche auf so einzigartige Weise verwirklicht, dass es keine andere katholische Kirche geben kann. Dies widerspricht dem Selbstverständnis einer ganzen Reihe von anderen Kirchen, die sich selbst als katholisch verstehen, sei es, da sie sich mit einem der katholischen Kirche ähnlichen Ausschließlichkeitsanspruch als die eine, wahre katholische Kirche sehen, sei es, da sie sich als Teil einer weiter verstandenen katholischen Kirche sehen, die auch weitere konfessionell verfasste Kirchen umfasst. Solche Kirchen verwenden in offiziellen Texten für die katholische Kirche in der Regel auch die Bezeichnung „römisch-katholische Kirche", selbst wenn im Alltag Angehörige dieser Kirchen meist dem allgemeinen deutschen Sprachgebrauch folgen. Zwar spricht die katholische Kirche auch z. B. den orthodoxen Kirchen nicht die Katholizität ab, allerdings werden sie als »nicht in voller Einheit« mit der katholischen Kirche stehend oder als getrennte Kirchen bezeichnet. Siehe auch: katholisch

Geschichtliche Herleitung der Struktur

Ein Bischof (v. griech. ἐπίσκοπος „Hüter, Aufseher“) ist seit ca. 100 n. Chr. Vorsteher der christlichen Gemeinde in einer Stadt und den umliegenden Dörfern. Der Bereich eines Bischofs heißt Bistum oder Diözese (v. griech. διοίκησις „Verwaltung“), die Stadt ist der Bischofssitz. (Als Deutschland christianisiert wurde, gab es keine Städte, daher wurden die Diözesen ziemlich große ländliche Bezirke. Noch heute sind die Diözesen hier viel größer als z. B. in Italien, wo es schon in der Antike richtige Städte gab.) In den ersten 3 Jahrhunderten bildeten sich die Kirchenprovinzen heraus. Eine Kirchenprovinz umfasst mehrere Diözesen, der Vorsteher heißt Metropolit. Im Deutschen nennt man ihn normalerweise Erzbischof und diejenige Diözese, deren Bischof der Erzbischof ist, heißt auch Erzbistum. Der Sitz eines Erzbischofs ist die Metropole (= Mittel-polis, Großstadt, Hauptstadt). In der römisch-katholischen Kirche haben die Metropoliten an Bedeutung verloren. Es ist heute mehr ein formaler Vorrang. Bis 451 n. Chr. wurden die fünf „wichtigsten" Metropoliten zu Patriarchen (Rom, Konstantinopel, Alexandria, Antiochia, Jerusalem). Der Streit zwischen Rom und Konstantinopel führte dazu, dass sich die westliche Kirche schließlich von der östlichen (orthodoxen) trennte. Heute gibt es etwas über 10 Patriarchate, wichtig ist vor allem Moskau. Im Westen gab es nur einen Patriarchen (Rom), der sehr viele Rechte auf Rom konzentrierte, während im Osten die Patriarchate sehr viel selbständiger blieben. Einige östliche Bistümer haben sich im Laufe der Geschichte mit Rom versöhnt (uniert), meist durch den Einfluss von katholischen Herrschern (Siebenbürgen, Ukraine u. a.). Es gibt heute an einigen Orten mehrere Bischöfe, z. B. einer mit Rom uniert, einer katholisch, einer orthodox. Die unierten Kirchen haben einen Ritus, der auf die griechische Kultur des antiken oströmischen Reiches zurückgeht, werden deshalb oft auch als griechisch-katholisch bezeichnet. Siehe auch: Geschichte der römisch-katholischen Kirche

Die eine Kirche und ihre Teilkirchen

Die katholische Kirche besteht aus 23 Teilkirchen, deren weitaus größte die Lateinische Kirche ist. Die übrigen 22 Kirchen teilen sich auf die anderen Ritenfamilien auf; es sind Teile anderer Teilkirchen, die sich im Laufe der letzten 1000 Jahre mit Rom versöhnt haben, ihren historisch gewachsenen Ritus aber beibehalten. Nur die Maroniten haben keinen orthodoxen Gegenpart; sie gehören gänzlich zur katholischen Kirche. Äußeres Merkmal der Zugehörigkeit zur katholischen Kirche ist neben der gemeinsamen Glaubenslehre die Anerkennung des päpstlichen Primats, d.h. der spirituellen und juristischen Leitungsfunktion des Papstes. Dieser übt jedoch nur über die Lateinische Kirche patriarchale Gewalt aus; die übrigen Teilkirchen haben meist eigene Patriarchen oder Großerzbischöfe. In der Erklärung Dominus Iesus der Kongregation für die Glaubenslehre heißt es dazu erläuternd: »Es gibt also eine einzige Kirche Christi, die in der katholischen Kirche subsistiert und vom Nachfolger Petri und von den Bischöfen in Gemeinschaft mit ihm geleitet wird. Die Kirchen, die zwar nicht in vollkommener Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen, aber durch engste Bande, wie die apostolische Sukzession und die gültige Eucharistie, mit ihr verbunden bleiben, sind echte Teilkirchen. Deshalb ist die Kirche Christi auch in diesen Kirchen gegenwärtig und wirksam, obwohl ihnen die volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche fehlt, insofern sie die katholische Lehre vom Primat nicht annehmen, den der Bischof von Rom nach Gottes Willen objektiv innehat und über die ganze Kirche ausübt.« Nach dem Annuario Pontificio 2005 gibt es in der katholischen Kirche die folgenden Teilkirchen:

Lateinischer Ritus

# lateinische Kirche

Westsyrischer Ritus

# Maroniten # syrisch-katholische Kirche # syro-malankara katholische Kirche

Ostsyrischer Ritus

# chaldäisch-katholische Kirche # syro-malabarische Kirche

Armenischer Ritus

# armenisch-katholische Kirche

Byzantinischer Ritus

# albanische griechisch-katholische Kirche # bulgarisch-katholische Kirche # griechische griechisch-katholische Kirche # italo-albanische Kirchen # Kirche der Byzantiner der Eparchie Krizevci # mazedonisch-katholische Kirche # melkitische griechisch-katholische Kirche # rumänische griechisch-katholische Kirche # russische griechisch-katholische Kirche # ruthenisch griechisch-katholische Kirche # slowakische griechisch-katholische Kirche # ukrainische griechisch-katholische Kirche # ungarische griechisch-katholische Kirche # weißrussische griechisch-katholische Kirche

Alexandrinischer Ritus

# koptisch-katholische Kirche # äthiopisch-katholische Kirche

Eine hierarchische Kirche

Als unverzichtbares Strukturelement wird das Petrusamt angesehen, das gemäß katholischer Lehre von Petrus (Matthäus 16,18) auf alle seine Nachfolger im römischen Bischofsamt übergeht. Anders als westliche säkulare Staatsformen, bei denen demokratische Strukturen selbstverständlich geworden sind, ist die katholische Kirche darum hierarchisch strukturiert.

Papst und Kardinäle

An der Spitze der katholischen Kirche steht der Papst. Er ist höchste Autorität in Fragen der Lehre und der Kirchenordnung (siehe päpstliche Unfehlbarkeit). Allgemein verbindliche Leitsätze werden als Enzykliken und Instruktionen veröffentlicht. Ihm zur Seite stehen als seine engsten und wichtigsten Mitarbeiter die Kardinäle; sozusagen das Domkapitel des Papstes. Manche Kardinäle arbeiten in der Kurie, der kirchlichen Zentralverwaltung in Rom (Kurienkardinäle); andere sind Erzbischöfe oder Bischöfe in verschiedensten Staaten der Welt (s. u.). Jeder Kardinal bis auf wenige Ausnahmen ist ein geweihter Bischof.

Erzbischöfe und Bischöfe

Unter dem Papst kommen in hierarchischer Reihenfolge die Erzbischöfe und Bischöfe. Regional ist die katholische Kirche in Kirchenprovinzen mit einem Erzbistum und mehreren Bistümern organisiert. Die Bischöfe eines oder mehrerer Staaten treffen regelmäßig in Bischofskonferenzen zusammen (siehe auch Bistum). Die Bischöfe sind Leiter der Ortskirchen.

Dechant und Dekanat - Priester und Pfarreien

Mitarbeiter der Bischöfe sind die Priester und für den nicht priesterlichen Dienst die Diakone. Die Gläubigen selbst sind lokal zu Pfarreien (regional auch Pfarren) zusammengeschlossen, denen ein Priester als Pfarrer vorsteht. Verwaltungsrechtlich werden manchmal mehrere Pfarreien zu einem Dekanat zusammengefasst und vom zuständigen Bischof wird ein Pfarrer der betroffenen Pfarreien zum Dechant ernannt. Für die Ämter des Bischofs und des Priesters ist in der lateinischen Kirche der Zölibat regelmäßig vorgeschrieben; Diakone müssen sich vor der Diakonsweihe zwischen Ehe und Zölibat entscheiden. In den unierten Kirchen können auch Priester heiraten.

Studentengemeinden

Katholische Studentengemeinden sind eine spezielle Form von Pfarrei. Sie sind meist nicht selbstständig, sondern einer bestehenden Ortspfarrei angegliedert, unterstehen aber direkt dem Bistum.

Gemeinschaften und Orden

Daneben gibt es zahlreiche Gemeinschaftsformen, von losen Bewegungen über Säkularinstitute bis hin zu einer großen Zahl von Ordensgemeinschaften. In Deutschland sind viele katholische Jugendverbände im Bund der deutschen katholischen Jugend (BDKJ) organisiert. Die Zahl vom BDKJ unabhängiger Jugendbewegungen, die vor allem in neuen geistlichen Gemeinschaften beheimatet sind, wächst. Zur katholischen Kirche gehören einige regionale und überregionale Hilfswerke, die sich der Linderung von Armutsfolgen widmen. Im deutschen Raum bekannt ist z. B. die Caritas. Die katholische Kirche gilt mit rund 100.000 Beschäftigten in Deutschland als der größte Arbeitgeber. Eine deutsche Eigenheit ist die Tatsache, dass der Staat für die Kirche die Kirchensteuer erhebt, mit der die Kirche u. a. ihre sozialen Einrichtungen erhält.

Gottesvolk

Alle Stände und Gemeinschaften der Kirche bilden gemeinsam das Gottesvolk. Jeder Katholik hat durch Taufe und Firmung Anteil an der Sendung der Kirche in die Welt (Laienapostolat, vgl. Zweites Vatikanisches Konzil). Wie die Kirche selbst hat auch der Gottesdienst eine bestimmte Struktur, so dass es dem katholischen Christen möglich ist, an jedem Gottesdienst des gleichen Ritus auch im Ausland teilzunehmen. Auch das katholische Kirchenjahr bietet immer wiederkehrende Feste und Gedenktage. In der Bundesrepublik Deutschland zählte die katholische Kirche 2003 26,16 Millionen Mitglieder, das sind 300.000 weniger als im Vorjahr und 31,7 Prozent der Gesamtbevölkerung. Knapp 4 Millionen besuchen sonntags die Eucharistiefeier. Die Zahl der Kirchenaustritte liegt konstant bei über 100.000 jährlich.

Glaubensinhalte


- Dreifaltigkeit: Jesus als Sohn Gottes ist eines Wesens mit Gott selbst (s. Menschwerdung Gottes); Gott ist Vater (Jesu und der Menschen), Sohn (Gottes) und Heiliger Geist. Durch sein geschichtliches Leben und Wirken, seinen Tod am Kreuz und seine Auferstehung hat der Sohn Gottes die Sünde der Welt auf sich genommen und den Weg zu Gott für alle Menschen geöffnet.
- Gottes Wirken in der Welt: Gott ist nicht nur der Schöpfer, sondern greift aus Liebe zu jedem einzelnen Menschen aktiv in die Welt ein; sein Handeln ist jedoch nach menschlichen Maßstäben nicht komplett begreifbar (siehe Theodizee-Frage).
- Die katholische Kirche sieht sich in der Nachfolge der Apostel, deren Glaubensbekenntnis sie in der Kraft des Heiligen Geistes durch die Zeiten bewahrt, vertieft und angesichts neuer Fragestellungen klärt. Diese Tradition der Kirche, deren wichtigster und deshalb eigenständig genannter („die Heilige Überlieferung und die Heilige Schrift“), aber nicht einziger Teil die Bibel ist, bildet ihre Lehrgrundlage. Das Apostelamt wurde laut katholischer Lehrauffassung nahtlos durch Weihe mit Handauflegung von den Aposteln bis zu den heutigen katholischen Geistlichen weitergegeben (apostolische Sukzession).
- Sakramente: Gott schenkt nach katholischer Lehre den Menschen das Heil durch die Sakramente. Die katholische Kirche kennt sieben Sakramente: Taufe, Firmung, Eucharistie, Buße und Versöhnung (Beichte), Krankensalbung, das Sakrament der Weihe, und Ehe. In den Sakramenten, vor allem in der Eucharistie, kommt die Kirche selbst als universales Heilssakrament zur Erscheinung.
- Endgericht und Leben nach dem Tod (Eschatologie): Die katholische Kirche erwartet das Wiederkommen Christi in Herrlichkeit und das Gericht über alle Menschen. Maßstab des Gerichts wird der Glaube und die (nach dem Maß der Gaben) verwirklichte Liebe sein. Die Erlösten empfangen paradiesisches, ewiges Leben in Gottesnähe ("Schau" Gottes von Angesicht zu Angesicht, himmlisches Hochzeitsmahl). Für jeden Menschen gibt es auch die Möglichkeit endgültiger Verlorenheit bei der Abkehr von Gott ("Hölle"). Die Hoffnung des Christusglaubens lässt sich jedoch nicht begrenzen.
- Marien- und Heiligenverehrung: Menschen, die ein christuszentriertes Leben geführt haben, können anderen Glaubenden als Vorbilder dienen. Gott ist besonders in Beziehungen zwischen Menschen erfahrbar, und da solche Beziehungen nach dem Tod nicht abbrechen müssen, kann die Beschäftigung mit solchen Vorbildern (Heiligen) sehr hilfreich sein. Die Heiligen gelten auch als Fürsprecher bei Gott, denn man geht davon aus, dass sie sich bereits in der Gemeinschaft mit Gott befinden. Die universale Heilsmittlerschaft Christi, auf den alle Heiligen verweisen, wird dadurch nicht in Frage gestellt, sondern unterstrichen. Der Prozess der Heiligsprechung ist sehr umfangreich und kann mehrere Jahrzehnte andauern. Dies gilt auch für die Anerkennung von Jesus-, Marien- und Heiligenerscheinungen, auf die sich die Wallfahrtsorte gründen.
- In der katholischen Kirche sind Bitten für die Verstorbenen üblich. Verstorbenen, die sich noch im Läuterungszustand des Purgatoriums befinden, soll hiermit gedacht werden.

Morallehre

Die Morallehre der katholischen Kirche ist seit den Anfängen dadurch geprägt, an den Idealen der Bergpredigt festzuhalten und zugleich den Bedingungen der irdischen Realität Rechnung zu tragen. In früheren Jahrhunderten war regelmäßig der Vorwurf zu großer Laxheit Grund für Kritik und Abspaltungen (Montanismus, Novatianismus, Donatismus, Katharer, Waldenser). Heute entzündet sich die Kirchenkritik meist an vermeintlich zu hohen Idealen, gepaart mit dem Vorwurf der Heuchelei und Doppelmoral, vor allem im Bereich der Sexualität. Der Bergpredigt folgend sind die zentralen katholischen Wertsetzungen Liebe, Wahrheit, Gewaltlosigkeit, Besitzverzicht, Treue, Keuschheit. Die Umsetzung in kirchliches und, wo möglich, staatliches Recht geschieht in immer neuen Anläufen und unter innerkirchlichen und gesellschaftlichen Konflikten. Lange waren Themen wie Eid, Wehrpflicht oder Kapitalismus umstritten. Hier ist die katholische Morallehre traditionell eher kompromissbereit. Seit etwa 1968 steht mit der Enzyklika Humanae Vitae zeitgleich mit den soziokulturellen Umwälzungen fast ausschließlich die Ehe- und Sexualmoral im Mittelpunkt der Beachtung und Auseinandersetzung. Das kirchliche Lehramt hat sich immer wieder eindeutig im Sinn der Zusammengehörigkeit von Sexualität, lebenslanger Treue und Fortpflanzung und damit gegen Ehescheidung, "künstliche" Empfängnisverhütung und die Gleichwertigkeit der Homosexualität ausgesprochen. Ebenso kompromisslos wird der Lebensschutz vertreten und Abtreibung, Euthanasie, Klonen, Todesstrafe, Eugenik und Angriffskrieg abgelehnt. Viele Positionen sind aber auch innerkirchlich seit langem umstritten. Die katholische Moraltheologie vertritt die Ansicht, dass die Werte des Evangeliums dem Naturrecht nicht widersprächen, sondern sein letzter und höchster Ausdruck seien. Diesen naturrechtlichen Ansatz und die kirchliche Lesart der im Neuen Testament grundgelegten Moral zu vermitteln gelingt der Kirche jedoch immer weniger. Auch Kirchgänger leben - oft im stillen Einverständnis mit ihren Seelsorgern vor Ort - in einem sogenannten vertikalen Schisma: Die immer wieder von Rom eingeschärften Weisungen werden in der Praxis entweder ignoriert oder mit innerer Emigration beantwortet. Siehe auch: Evangelische Räte, Homosexualität im Neuen Testament

Ökumene

Die Verständigung und der Austausch mit anderen christlichen Glaubensgemeinschaften wird gesucht und gepflegt, insbesondere mit den östlich-orthodoxen Kirchen, der anglikanischen Kirche und den evangelischen Kirchen und Gemeinschaften. Die katholische Kirche ist jedoch nicht Mitglied im ökumenischen Rat der Kirchen. Man setzt auch auf den Dialog mit anderen Religionen, wie weltweite religiöse Treffen zeigen, die auf Initiativen des Vatikan zurückgehen. Aufgrund ihres Kirchen-, Amts- und insbesondere Eucharistieverständnisses ist sie gegen Interzelebration und Interkommunion. Nach dem ökumenischen Kirchentag 2003 gab es Sanktionen von Seiten der katholischen Kirche gegen einen Priester, der an einem ökumenischen Abendmahl aktiv teilgenommen hatte. Nach Ansicht der katholischen Kirche ist im konsekrierten Brot und Wein Jesus Christus real präsent. Diese Auffassung vertreten auch die übrigen katholischen Kirchen sowie die Lutheraner. Allerdings unterscheidet sich die Auffassung der Lutheraner insofern, als diese annehmen, die Realpräsenz sei nur für die Dauer des Abendmahls vorhanden. Alle anderen evangelischen Kirchen lehnen die Realpräsenz ab und sehen im Abendmahl einen symbolischen Erinnerungsakt. Aus diesem Grunde verpflichtet die katholische Kirche ihre Gläubigen dazu, nur an der Eucharistiefeier der eigenen Kirche teilzunehmen und erlaubt den Empfang der Kommunion Angehörigen getrennter Konfessionen nur unter besonderen Umständen. In bestimmten Notfällen wie Lebensgefahr darf ein katholischer Priester die Sterbesakramente auch Mitgliedern anderer Denominationen spenden. 2004 hat Papst Johannes Paul II. in der Enzyklika Ecclesia de Eucharistia noch einmal die Bedeutung der Eucharistie unterstrichen und dazu aufgerufen, jedem Missbrauch vorzubeugen.

Verbreitung

Die Katholische Kirche ist in weiten Teilen Mittel- und Südamerikas verbreitet, in Südeuropa (Spanien, Italien, Portugal), Westeuropa (Frankreich, Belgien, Niederlande), Osteuropa (Polen, Kroatien, Litauen) und in einigen Teilen Afrikas. In Asien beschränkt sich ihr Einfluss auf Osttimor und die Philippinen. Weltweit gibt es über 1,1 Mrd Katholiken.

Die katholische Kirche und ihre jeweilige Landesentwicklung


- katholische Kirche in Afrika
- katholische Kirche in Afghanistan
- katholische Kirche in Albanien
- katholische Kirche in Andorra
- katholische Kirche in Argentinien
- katholische Kirche in Armenien
- katholische Kirche in Aserbaidschan
- katholische Kirche in Australien
- katholische Kirche in Belgien
- katholische Kirche in Bolivien
- katholische Kirche in Bosnien
- katholische Kirche in Brasilien
- katholische Kirche in Brunei
- katholische Kirche in Bulgarien
- katholische Kirche in Chile
- katholische Kirche in Dänemark
- katholische Kirche in Deutschland
- katholische Kirche in Ecuador
- katholische Kirche in Estland
- katholische Kirche in Finnland
- katholische Kirche in Frankreich
- katholische Kirche in Gibraltar
- katholische Kirche in Griechenland
- katholische Kirche in Großbritannien und Nordirland
- katholische Kirche in Irland
- katholische Kirche in Italien
- katholische Kirche in der Karibik
- katholische Kirche in Kolumbien
- katholische Kirche in Kuwait
- katholische Kirche in Kroatien
- katholische Kirche in Liechtenstein
- katholische Kirche in Luxemburg
- katholische Kirche in Monaco
- katholische Kirche in der Mongolei
- katholische Kirche in Nauru
- katholische Kirche in Nepal
- katholische Kirche in Neuseeland
- katholische Kirche in Österreich
- katholische Kirche in Paraguay
- katholische Kirche in Peru
- katholische Kirche in Polen
- katholische Kirche in Rumänien
- katholische Kirche in Singapur
- katholische Kirche in Spanien
- katholische Kirche in Ungarn
- katholische Kirche in Uruguay
- katholische Kirche in den USA
- katholische Kirche in Venezuela

Siehe auch


- Papstwahl
- Seelsorge
- Internetseelsorge
- Vatikanstadt
- Kirchenjahr
- Katholische Kirche
- Katholizismus
- Protestantismus
- Evangelische Kirche
- Volksfrömmigkeit
- Reformation
- Ökumene
- Religion während des Nationalsozialismus
- Kirchenkritik
- Portal:Religion
- Portal:Christentum
- Liste der katholischen Bistümer
- Kanonisches Recht

Weblinks


- [http://www.vatican.va/phome_ge.htm Offizielle Webseite des Vatikans]
- Römisch-Katholische Kirche von [http://dbk.de/ Deutschland] und der [http://www.kath.ch Schweiz]
- [http://www.bischofskonferenz.at Die Österreichische Bischofskonferenz]
- [http://www.catholic-hierarchy.org Weltweite Übersicht über lebende und verstorbene kath. Würdenträger (Engl.)]
- [http://www.katolsk.no/utenriks/index_de.htm katholische Diözesen auf der ganzen Welt]
- [http://www.stjosef.at/index.htm?dok_standardwerke.php~mainFrame St. Josef] - Standardwerke zu katholischen Theologie
- [http://theol.uibk.ac.at/leseraum/ Theologischer Leseraum] - Dokumente zum katholischen Lehramt
- [http://www.apostolische-nachfolge.de/ Personenverzeichnis] - Bischöfe in den Diözesen der Welt und Mitarbeiter der Kurie
- [http://www.damian-hungs.de/ Kurze Darstellung unierter Kirchen]
- simple:Roman Catholicism

Papstwahl

In einem Konklave wählen die dazu berechtigten Kardinäle der Römisch-Katholischen Kirche den Papst und Bischof von Rom. Eine Wahl wird notwendig, wenn das Oberhaupt der katholischen Kirche gestorben oder von seinem Amt zurückgetreten ist. Der Rücktritt eines Papstes ist jedoch, seit Gregor XII. ihn im Jahre 1415 vollzog, nicht mehr erfolgt. Das Wort „Konklave“ ist lateinischen Ursprungs (conclave) und bedeutet „Gemach, Zimmer“ fälschlicherweise meist übersetzt „mit Schlüsseln“ (cum clave). Es bezeichnet sowohl den abgeschlossenen Raum, in dem die Papstwahl stattfindet, als auch die Zusammenkunft der wahlberechtigten Kardinäle selbst. Das Wahlverfahren im Konklave wurde erstmals im Rahmen des Zweiten Konzils von Lyon im Jahre 1274 durch Papst Gregor X. rechtlich festgelegt. Die Wähler werden so lange von der Außenwelt abgeschottet, bis sie sich auf einen Kandidaten geeinigt haben. Heute dient die Sixtinische Kapelle im Vatikan als Sitzungsort des Konklaves.

Allgemeine Regeln

Das Verfahren der Papstwahl beruht auf jahrhundertealten Kirchengesetzen und Traditionen. Das aktive Wahlrecht ist seit 1059 auf die Kardinäle beschränkt. Zuvor nahmen römische Kirchenvertreter und – per Akklamation – auch das Volk von Rom an der Wahl teil. Nur der jeweilige Papst ist berechtigt, die genauen Regeln des Konklaves zu ändern. Durch die Ernennung neuer Kardinäle übt er einen gewissen Einfluss auf die Wahl seines Nachfolgers aus. Es ist ihm jedoch nicht gestattet, diesen selbst zu benennen. Akklamation Die derzeit gültige Regelung hat Papst Johannes Paul II. am 22. Februar 1996 in der Apostolischen Konstitution über die Vakanz des Apostolischen Stuhles und die Wahl des Papstes von Rom (Universi Dominici Gregis) festgelegt.

Äußere Bedingungen für das Konklave

Bis zum Ende des Kirchenstaats im Jahr 1870 fand das Konklave im römischen Quirinalspalast statt, seitdem in der Sixtinischen Kapelle im Vatikan. Bis zur Papstwahl 1978 blieben die Kardinäle während der gesamten Zeit des Konklaves dort eingeschlossen, so dass auch kleine Schlafzellen in der Kapelle und den angrenzenden Räumen eingerichtet werden mussten. In seiner Neuregelung bestimmte Papst Johannes Paul II. das vor einigen Jahren neugebaute Gästehaus Domus Sanctae Marthae als den Ort, an dem die Kardinäle während des Konklaves wohnen. Dennoch bleiben die Kardinäle während des Konklaves von jedem Kontakt mit der Außenwelt abgeschlossen. Sämtliche anderen Gäste müssen die Domus Sanctae Marthae verlassen; Telefon, Fernsehen, Radio, Post oder Zeitungen sind nicht erlaubt. Diese Regelung fand erstmals während der Papstwahl 2005 nach dem Tod von Papst Johannes Paul II. Anwendung. Die strenge Abschließung – ursprünglich auch dazu gedacht, die Kardinäle zu einer möglichst raschen Entscheidung zu drängen – dient heute dazu, mögliche äußere Einflussnahmen auf das Konklave zu verhindern.

Ablauf

Das Konklave beginnt frühestens am 15. und spätestens am 20. Tag nach Eintritt der Sedisvakanz mit einer Messe im Petersdom und dem Einzug der wahlberechtigten Kardinäle in die Sixtinische Kapelle. Nach der Vereidigung der Kardinäle fordert der päpstliche Zeremonienmeister mit der Formel „Extra omnes“ („alle hinaus“) diejenigen auf, die nicht zum Konklave gehören, die Kapelle zu verlassen, die daraufhin verschlossen wird. Die Wahlgänge finden nach einem genau festgelegten Zeremoniell statt, am ersten Tag nur einer, danach gewöhnlich je zwei vormittags und zwei nachmittags. Kandidatenlisten gibt es dabei nicht. Jeder Kardinal ist angehalten, den Namen des von ihm favorisierten Kandidaten mit möglichst verstellter jedoch deutlich lesbarer Schrift auf einen Zettel zu schreiben. Doppelt gefaltet haben diese nur noch eine Größe von ca. 2 mal 2 Zentimetern. Jeder Wahlzettel trägt die Aufschrift Eligo in Summum Pontificem (Ich wähle zum Höchsten Pontifex/Bischof, d. h. zum Papst.). Jeder Kardinal tritt in der Reihenfolge seiner Rangordnung an den Altar, hält den Wahlzettel für alle deutlich sichtbar in die Höhe, kniet kurz zum Gebet nieder und schwört: „Ich rufe Christus, der mein Richter sein wird, zum Zeugen an, dass ich gewählt habe, von dem ich glaube, dass er nach Gottes Willen gewählt werden sollte.“ Nachdem der Wahlzettel in die Urne gesteckt wurde (deren Größe der Öffnungen im übrigen die Abgabe zweier Zettel beinahe ausschließt), wird die Urne von einem von drei Wahlhelfern verschlossen und geschüttelt, um die Stimmzettel zu durchmischen. Jeder der drei Wahlhelfer notiert den Namen des gewählten Kandidaten bei der Auszählung separat auf einem Zettel. Die Wahl ist nur gültig, wenn sowohl Anzahl der Stimmzettel mit der Zahl der an der Wahl beteiligten Kardinäle übereinstimmt, als auch die individuelle Auszählung der drei Wahlhelfer das selbe Resultat ergibt. Theoretisch kann jeder Katholik, der nach dem Kirchenrecht die Bischofsweihe empfangen könnte, d. h. mindestens 35 Jahre alt, männlich und unverheiratet ist, zum Papst gewählt werden. Für eine gültige Wahl ist eine Zweidrittelmehrheit nötig. Nach 30 erfolglosen Wahlgängen können die Kardinäle beschließen, dass ab sofort die einfache Mehrheit genügt; sie können sich auch für eine Stichwahl zwischen nur mehr zwei bis dahin führenden Kandidaten entscheiden. Im 20. Jahrhundert hat es jedoch, soweit bekannt, nie mehr als 15 Wahlgänge gegeben. Die Wahlzettel eines ergebnislosen Wahlgangs werden alter Tradition folgend mit nassem Stroh (unter Beigabe von Öl oder Pech) verbrannt, so dass der von außen sichtbare Rauch schwarz ist. War die Wahl erfolgreich, werden die Stimmzettel mit trockenem Stroh verbrannt, so dass weißer Rauch aufsteigt und den Wartenden die Wahl eines neuen Papstes signalisiert. Da die Rauchzeichen nicht immer eindeutig erkennbar waren, werden den Wahlzetteln in jüngerer Zeit Chemikalien hinzugefügt, die für schwarzen bzw. weißen Rauch sorgen. Anschließend wird die Kapelle wieder geöffnet und die Glocken des Petersdoms geläutet. Mit der Formel „Annuntio vobis gaudium magnum, habemus Papam!“ („Ich verkünde euch eine große Freude, wir haben einen Papst!“) wird der Gewählte anschließend durch den Ersten (ranghöchsten) Kardinaldiakon öffentlich bekannt gegeben. Stimmzahlen oder die Namen unterlegener Kandidaten werden nach der Wahl nicht veröffentlicht.

Wahlberechtigte

Wahlberechtigt sind im Konklave alle Kardinäle der römisch-katholischen Kirche, die am Tag vor dem Eintritt der Sedisvakanz (dem Todestag des Papstes) ihr 80. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ihre Zahl sollte 120 nicht übersteigen. Jeder von ihnen ist dazu verpflichtet, am Konklave teilzunehmen, wenn er nicht durch Krankheit oder andere schwerwiegende Gründe verhindert ist. Falls dennoch ein Kardinal nicht rechtzeitig erscheint, findet das Konklave ohne ihn statt.

Wahlverfahren

Traditionell gab es drei Verfahren für die Papstwahl: #Die Wahl per scrutinium, die bis heute gültige geheime Wahl mit Zetteln. #Die Wahl per compromissum konnte erfolgen, wenn das Kardinalskollegium sich nach zahlreichen Versuchen nicht auf einen Kandidaten einigen konnte und die letztgültige Abstimmung an eine kleine Gruppe von Kardinälen delegierte. #Die Wahl quasi ex inspiratione/per acclamationem seu inspirationem erfolgte, wenn ein Kardinal den Namen eines Kandidaten vorschlug und die übrigen ihm spontan durch Akklamation zustimmten. Die beiden letzteren wurden de facto schon 1179 im Dritten Laterankonzil abgeschafft, de jure aber erst durch die Apostolische Konstitution Universi Dominici Gregis 1996, so dass die Wahl des Papstes nur noch in geheimer und schriftlicher Form stattfindet. Auch nach dem Konklave sind die Kardinäle zur absoluten Verschwiegenheit über die Vorgänge bei der Papstwahl verpflichtet. Prinzipiell wird der neue Papst durch Zweidrittelmehrheit gewählt. Papst Johannes Paul II. schaffte die Regel ab, nach der ein Papst zwei Drittel plus eine Stimme erhalten musste. Sie war eingeführt worden, um die Überprüfung, ob ein Kandidat verbotenerweise für sich selbst gestimmt hatte, überflüssig zu machen. Wenn jedoch nach insgesamt 30 Wahlgängen die sich über neun bis zwölf Tage erstrecken, noch kein Papst gewählt ist, können sich die Kardinäle mit absoluter Mehrheit für ein anderes Quorum entscheiden oder auch die Wahlprozedur ändern. Der Papst könnte dann auch mit einfacher absoluter Mehrheit bestimmt werden oder die Kardinäle könnten eine Stichwahl zwischen den beiden bis dahin führenden Kandidaten bestimmen. Die Anforderung zumindest einer absoluten Mehrheit der Stimmen darf jedoch nicht aufgegeben werden. Diese Regelung wurde von Johannes Paul II. neu eingeführt.

Wahlannahme und Proklamation

1996 Nach Abschluss der Wahl ruft der Kardinaldekan den Sekretär des Kardinalskollegiums und den Zeremonienmeister zusammen. Der Kardinaldekan fragt dann den gewählten Papstnachfolger, ob er die Wahl annimmt (Acceptasne electionem de te canonice factam in Summum Pontificem?). Bejaht der Gewählte, fragt der Kardinaldekan: Wie willst du dich nennen? (Quo nomine vis vocari?), denn seit dem 10. Jahrhundert nimmt der Papst mit seiner Wahl zumeist auch einen neuen Namen an. Danach wird ein Schriftstück erstellt, welches die Annahme der Wahl und den neuen Namen des Papstes festhält. Ist dieser bereits Bischof, übernimmt er sofort sein neues Amt. Ist er es noch nicht, wird er vom Kardinaldekan zum Bischof geweiht. Der Zeremonienmeister notiert in einem offiziellen Bericht die Wahlannahme und den Namen des neuen Papstes. Anschließend begibt sich der neue Papst in den so genannten „Raum der Tränen“ (camera lacrimatoria), einem kleinen roten Raum in der Nähe der Sixtinischen Kapelle. Die Herkunft der Bezeichnung ist unbekannt. In diesem Raum befinden sich weiße Papstsoutanen in drei unterschiedlichen Größen, sowie eine mit Goldbrokat bestickte Stola, die nur Päpsten vorbehalten ist. Der Papst zieht sich alleine an, kehrt zum Konklave zurück, worauf jeder Kardinal dem neuen Papst, der auf einem Schemel nahe des Altars sitzt, die Ehre erweist und Gehorsam verspricht. Das Ende der Wahl wird markiert durch das Aufsteigen weißen Rauchs (Fumata) aus einem Schornstein. Beim Konklave 1978, zur Wahl von Johannes Paul II., stiftete der Rauch allerdings auch Verwirrung: Ein grauer Rauch wurde von den auf dem Petersplatz wartenden als weiß interpretiert - und man brach fälschlicherweise in Jubel aus. Wenig später wurde der Rauch dann schwärzer - und die Fernseh-Programm-Unterbrechungen in aller Welt mussten wieder rückgängig gemacht werden. Deshalb werden seit dem Konklave von 2005 zusätzlich zum weißen Rauch auch die Glocken des Petersdomes geläutet. Der Ausruf des Kardinalprotodiakons auf der Benediktionsloggia des Petersdoms verkündet der Weltöffentlichkeit schließlich: Der neu gewählte Papst erteilt anschließend der versammelten Menge den Apostolischen Segen Urbi et Orbi. Früher folgte eine aufwändige Zeremonie, bei der der Papst mit dem triregnum, der dreifachen Tiara, gekrönt wurde. Seit Papst Johannes Paul I. verzichteten alle gewählten Päpste auf die feierliche Krönung und traten ihren Dienst als Nachfolger Petri im Rahmen einer feierlichen Messfeier auf dem Petersplatz an.

Historische Entwicklung

Die Verfahren der Papstwahl haben sich über einen Zeitraum von knapp zweitausend Jahren entwickelt. Das heute praktizierte Verfahren wurde im wesentlichen im Jahre 1274 kodifiziert.

Die Wahl

1274 Die ersten Bischöfe von Rom wurden wahrscheinlich von den Gründern der römischen Gemeinde bestimmt; nach Überlieferung waren dies Petrus und einige Mitarbeiter. Dieses Wahlverfahren wurde in Rom und anderswo sehr bald durch ein Verfahren abgelöst, bei dem die Kirchenvertreter und die Gläubigen eines Bistums sowie die Bischöfe der benachbarten Diözesen den jeweiligen Bischof bestimmten. Etwa seit dem 3. Jahrhundert beanspruchten die Bischöfe von Rom zunächst einen Ehrenvorrang vor den übrigen Bischöfen und später die Funktion eines Oberhaupts der gesamten Christenheit. Damit gewann auch ihre Wahl zunehmend an Bedeutung. Wahlbestimmend waren die Kirchenvertreter, die unter Aufsicht der anwesenden Bischöfe ihr zukünftiges Oberhaupt gemeinsam festlegten. Ihr Wahlvorschlag wurde den römischen Gläubigen mitgeteilt. Die Römer signalisierten ihre Zustimmung (oder gegebenenfalls Ablehnung) durch Tumulte. Dieses wenig klare Vorgehen während der Wahl führte mehrfach zur Wahl von Gegenpäpsten. Eine Lateransynode des Jahres 769 schaffte die Zustimmungspflicht der römischen Bevölkerung ab, eine in Rom im Jahre 862 stattfindende Synode räumte dieses Recht jedoch den römischen Adeligen wieder ein. Im Jahre 1059 legte Nikolaus II. fest, dass es allein die Kardinäle sein sollten, die einen Kandidaten festlegten, der nach Zustimmung der übrigen Kirchenvertreter und der Gemeinde sein Amt aufnahm. Dies war das erste Dekret, das für die Wahl feste Regeln aufstellte. Allerdings hielt man sich bereits 1073 nicht an diese Regelung. Der bedeutendste Papst des 11. Jahrhunderts, Gregor VII., wurde vom römischen Volk zum Papst ausgerufen. Er trug mit Kaiser Heinrich IV. den Investiturstreit aus, der im Winter 1077 im Gang nach Canossa kulminierte. Eine Lateransynode des Jahres 1139 legte fest, dass weder die übrigen Kirchenvertreter noch die Gemeinde ihre Zustimmung zu geben haben. 1587 limitierte Papst Sixtus die Anzahl der wahlberechtigten Kardinale auf 70, aber die Päpste seit Johannes XXIII. haben sich an diese Richtlinie nicht gehalten. 1970 legte Paul VI. fest, dass Kardinäle, die älter als 80 sind, vom Wahlvorgang ausgeschlossen sind, und erhöhte gleichzeitig die Zahl der wahlberechtigten Kardinäle auf 120. Durch Kardinalskreierungen von Johannes Paul II. wurde auch diese Grenze temporär überschritten.

Der zu Wählende

Ursprünglich war der Laienstand kein Hindernis, zum Bischof von Rom ernannt zu werden. Erst im Jahre 769 wurde festgelegt, dass es sich um einen geweihten Priester handeln musste. Im Laufe der darauf folgenden Jahrhunderte wurde diese Anforderungen noch weiter verschärft, und nur Kardinäle waren zur Wahl zugelassen. Das dritte Laterankonzil im Jahre 1179 dagegen lockerte diese Bestimmungen wieder und erlaubte erneut die Wahl von Laien. Urban VI. war im Jahre 1378 der letzte Papst, der bei seiner Wahl nicht bereits Kardinal war. Grundsätzlich wählbar ist nach diesen Wahlregeln jeder römisch-katholisch getaufte Mann, es sei denn, er ist ein Häretiker, ein Schismatiker oder ein Simonist. Frauen dagegen sind nicht wählbar; legendäre Berichte über eine angebliche Päpstin namens Johanna sind umstritten. War die Päpstin eine historisch wirkliche Person, so wurde sie jedoch trotzdem als vorgeblicher Mann zum Papst gewählt. Sollte der Gewählte kein Bischof sein, so wird ihm noch im Konklave vom Kardinaldekan die Bischofsweihe gespendet. Der Inhaber des Bischofsamtes von Rom muss kein Italiener sein - Papst Johannes Paul II. war Pole, Benedikt XVI. ist Deutscher. Der letzte ihrer Vorgänger, der als Nicht-Italiener zum Papst wurde, war der im Jahre 1522 gewählte deutsche (HRR) Hadrian VI.. In der Frühzeit der Kirche waren öfter auch Griechen, Syrer und Nordafrikaner Päpste, im Mittelalter auch Franzosen, Spanier und Deutsche.

Wahlmehrheiten

Mittelalter Bis in das Jahr 1179 reichte eine einfache Mehrheit für die Wahl des Papstes, danach war eine Zweidrittelmehrheit erforderlich: :„Wenn unter den Kardinälen bei der Papstwahl keine Stimmenmehrheit zu erreichen ist, dann soll derjenige von der gesamten Kirche anerkannt werden, der von zwei Dritteln gewählt worden ist. Maßt sich der nur von einem Drittel benannte Kandidat die Papstwürde an, soll er mit seinen Anhängern der Exkommunikation unterliegen und sämtliche Weihegrade verlieren.“ Dieses Dekret basiert auf dem dramatischen Ablauf der Proklamation von Alexander III. im Jahre 1159, als der unterlegene Ottaviano de Monticello dem mit klarer Mehrheit gewählten Alexander III. den gerade angelegten päpstlichen Mantel wieder herunterriss und sich vom Volk zum Papst ausrufen ließ. Alexander III., dessen Pontifikat bis 1181 währte, musste in dieser Zeit gegen vier Gegenpäpste regieren. Kardinäle durften nicht für sich selber stimmen, was durch umständliche Prozeduren rund um die Wahlzettel sichergestellt werden sollte. Pius XII. schaffte dies im Jahre 1945 ab, legte jedoch fest, dass eine Mehrheit von zwei Dritteln plus einer Stimme notwendig sei. 1996 legte Johannes Paul II. dies wieder auf eine Zweidrittelmehrheit fest, ließ aber weiterhin zu, dass Kardinäle für sich selber stimmen können. Zudem führte er die Möglichkeit ein, per Mehrheitsentscheidung unter den Kardinälen nach 30 erfolglosen Wahlgängen die erforderliche Mehrheit auf die Hälfte der Stimmen abzusenken oder eine Stichwahl zwischen zwei bis dahin führenden Kandidaten durchzuführen.

Wahlmethoden

Die Wahl des neuen Amtsinhabers konnte durch Akklamation, durch einen Kompromiss oder durch einen Wahlvorgang erfolgen. Wenn der neue Papst durch Akklamation ausgewählt wurde, ernannten die Kardinäle den Papst quasi afflati Spiritu sancto (als ob vom Heiligen Geist inspiriert). Der letzte Papst, der auf diese Weise ausgewählt wurde, war Gregor XV. im Jahre 1621. Erfolgte die Wahl als Kompromiss, bestimmte das Kardinalskollegium ein Komitee, dessen Mitglieder den Papst untereinander festlegten. Johannes XXII. wurde im Jahre 1316 auf diese Weise gewählt. Johannes Paul II. schaffte diese lange nicht mehr gewählte Praxis gleichfalls 1996 ab. Der neue Papst wird heute nur noch über eine geheime Wahl festgelegt.

Säkularer Einfluss

Einfluss der römischen und byzantinischen Herrscher

Für den größten Teil der Kirchengeschichte war die Wahl des Papst nicht unbeeinflusst von weltlichen Herrschern oder Regierungen. Bereits die römischen Kaiser haben die Wahl einiger Päpste nachhaltig beeinflusst. Kaiser Honorius legte im Jahre 418 die Kontroverse über eine Papstwahl bei, indem er Bonifatius I. unterstützte, dessen rechtmäßige Wahl von Eulalius bestritten wurde. Honorius ordnete auch an, dass bei zukünftigen Kontroversen erneut gewählt werden sollte. Allerdings wurde seine Anordnung nie umgesetzt. Nach dem Fall des Römischen Reiches legte Johannes II. 532 formal fest, dass die ostgotischen Könige, die in Rom herrschten, der Wahl zuzustimmen hätten. Da das ostgotische Königsreich nur bis Ende der 530er Jahre bestand, ging dieses Recht auf die Herrscher des byzantinischen Reiches über. Kirchenoffizielle informierten den Exarchen von Ravenna über den Tod des Papstes, der diese Information an den Herrscher von Byzanz weiter gab. Stand fest, wer Papstnachfolger werden sollte, mussten sie eine Delegation nach Konstantinopel senden, um dort die Zustimmung einzuholen, bevor dieser sein Amt wahrnahm. Die Reise nach Konstantinopel und wieder zurück verursachte große zeitliche Verzögerungen, während derer der Papstsitz unbesetzt blieb. Als Benedikt II. sich bei Konstantin IV. über diese Verzögerung beschwerte, stimmte Konstantin zu, dass er nur noch über das Ergebnis informiert werde. Zacharias und seine Nachfolger haben auch diese Praxis beendet.

Einfluss des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation

Auch das Heilige Römische Reich übte ab dem 9. Jahrhundert Einfluss auf die Papstwahl aus. Während die ersten zwei Herrscher des Römischen Reiches, Karl der Große und Ludwig der Fromme sich nicht in die Papstwahl einmischten, erklärte Lothar, dass keine Papstwahl ohne Anwesenheit eines kaiserlichen Abgesandten durchgeführt werden dürfe. 898 musste Johannes IX. nach heftigen Auseinandersetzungen die Vorherrschaft des Kaisers des Heiligen Römischen Reichs anerkennen. Auch die säkularen regionalen Herrscher in Rom übten während einzelner Jahrhunderte einen starken Einfluss auf die Papstwahl aus. Besonders groß war ihr Einfluss während des 10. Jahrhunderts. Die Papstbulle, die 1059 das Kardinalskollegium als Wahlgremium festlegte, erkannte auch die Autorität von Heinrich IV., des damaligen Kaisers des Heiligen Römischen Reichs an. Es war allerdings nur eine „Konzession“ des Papstes, der damit auch festlegte, dass der Kaiser sich nur dann in die Wahl einmischen könne, wenn es zuvor eine entsprechende Übereinkunft mit dem Papst gäbe. Gregor VII. war der letzte Papst, der eine solche Einmischung seitens des Herrschers des Heiligen Römischen Reiches erlaubte. Der Investiturstreit über die Rolle des Heiligen Römischen Reiches bei der Besetzung höherer kirchlicher Ämter endete damit, dass dem Kaiser keine Rolle mehr zugestanden wurde. 1122 stimmte der Kaiser dem Konkordat von Worms zu und akzeptierte damit diese Papstentscheidung.

Avignon

Zwischen 1309 und 1430 residierten die Päpste unter französischem Schutz in Avignon. Diese Zeit wird auch als die „Babylonische Gefangenschaft“ der Päpste bezeichnet (in Anlehnung an das Babylonische Exil des jüdischen Volkes). Während dieser Zeit war die Kurie französisch dominiert, und es wurden auch bevorzugt Franzosen als Päpste gewählt. 1378 fand wieder eine Papstwahl in Rom statt. Das römische Volk verlangte einen Italiener, und so wurde zunächst Urban VI. gewählt. Im September desselben Jahres wählten die französischen und einige italienische Kardinäle dann mit Clemens VII. einen eigenen Papst. Beide Papstlinien existierten weiter, da jeweils Nachfolger gewählt wurden. Die Situation verschlimmerte sich noch, als 1409 das Konzil von Pisa beide Päpste für abgesetzt erklärte und einen dritten Papst ernannte. Jeder der drei hielt sich für den einzig wahren Papst und exkommunizierte die jeweiligen Gegenspieler. Erst als 1417 im Konzil von Konstanz nochmals alle drei Päpste abgesetzt wurden und Martin V. gewählt wurde, wurde die Spaltung überwunden. Es gab zwar noch bis 1430 einen Gegenpapst, dieser hatte aber keine Bedeutung mehr.

Nationales Vetorecht

Ab dem 16. Jahrhundert erhielten einige katholische Nationen ein Vetorecht bei der Papstwahl, das durch den Kardinal ausgeübt werden konnte. Konvention war jedoch, dass jede Nation nur einmal während der Papstwahl ihr Vetorecht ausübte. Das Recht konnte nur vor einem Wahlgang gegen einen Kandidaten eingesetzt werden, nicht nach einer erfolgreichen Wahl. Es wurde daher zu dem Zeitpunkt eingesetzt, wenn es wahrscheinlich schien, dass ein nicht genehmer Kandidat gewählt werden könnte. Österreich war das letzte Land, das dieses Recht ausübte. Kardinal Puzyna de Kosielsko informierte 1903 das Kardinalskollegium darüber, dass Österreich gegen eine Wahl des Mariano Cardinal Rampolla sein Veto einlege. Dieser hatte im Wahlvorgang zuvor 29 von 60 Stimmen erhalten. Das Kardinalskollegium wählte anschließend Giuseppe Kardinal Sarto, der den Papstnamen Pius X. annahm. Pius X. verbot während seiner Amtszeit die Praxis des Vetorechts und kündigte an, dass ein Kardinal, der ein Veto seiner Regierung verkünde, exkommuniziert werden könne.

Dauer der Konklaven

Besonders in den frühen Jahren zogen sich einige Papstwahlen sehr lange hin. Säkulare Regierende griffen oft zu radikalen Mitteln, um die Wahl zu beschleunigen. 1216 schloss die Stadt Perugia und 1241 die Stadt Rom das Wahlkollegium einfach ein. Besonders bei der Wahl im Jahre 1241 beklagten sich die Kardinäle über die unwürdige Behandlung, die ihnen die Römer angedeihen ließen. Die längste Sedisvakanz der Kirchengeschichte währte zwei Jahre, neun Monate und zwei Tage. Nach dem Tod von Clemens IV. im Jahre 1268 konnten sich die wählenden Kardinäle nicht auf die notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit einigen. Die Stadt Viterbo schloss die Kardinäle deshalb im Episcopalpalast ein. Als die Kardinäle sich immer noch nicht auf einen Papstnachfolger einigen konnten, ließ die Stadtregierung nur noch Wasser und Brot in den Palast bringen und das Dach des Palastes abdecken, bis sie endlich mit der Wahl von Gregor X. die fast drei Jahre währende papstlose Zeit beendeten. Gregor X. führte das Konklave als verbindliche Regelung zur Papstwahl ein. Während des Konklaves war es den Kardinälen untersagt, die Räumlichkeiten, in denen die Wahl stattfand, zu verlassen. Auch war es ihnen verboten, irgendein Einkommen aus ihrer kirchlichen Tätigkeit zu beziehen. Zwar ließ Hadrian V. diese strengen Regelungen aufheben, doch Coelestin V., der 1294 nach erneuter zweijähriger Sedisvakanz gewählt wurde, setzte die Regelungen wieder in Kraft. Eine Papstbulle, die Pius IV. 1562 erließ, regelte das Wahlverfahren über geheime Stimmzettel. Gregor XV. erließ zwei Bullen, die weitere Details der Wahl regelten. Die erste aus dem Jahr 1621 betraf die Wahlprozeduren. Die zweite Bulle von 1622 regelte die Zeremonien rund um die Wahl, die einzuhalten waren. 1904 erließ Pius X. eine Verordnung, welche die vorherigen Regelungen zusammenfasste. Weitere kleinere Reformen wurden durch Johannes Paul II. 1996 veranlasst. In jüngerer Vergangenheit waren die Sedisvakanzen relativ kurz. Zwar wurde Gregor XVI. 1831 erst nach 54-tägigem Konklave gewählt, im 20. Jahrhundert hingegen benötigten die Kardinäle für eine Wahl nie länger als vier Tage. So gilt zum Beispiel die Wahl von Pius XII. 1939 als eine der kürzesten der Kirchengeschichte – sie dauerte nur 20 Stunden. Das letzte Konklave 2005 zur Wahl Benedikt XVI. dauerte 26 Stunden ab dem Einzug des Kardinalskollegiums in die Sixtinische Kapelle. Die Wahl eines neuen Papstes kann Jahre oder nur wenige Stunden dauern:

Der Ort des Konklaves

Bis ins 14. Jahrhundert war der Ort, an dem das Konklave stattfand, nicht festgelegt. Seit dem westlichen Schisma jedoch wurde die Wahl in Rom abgehalten. Lediglich als napoleonische Truppen Rom im Jahre 1800 besetzt hielten, wurde die Wahl in Venedig abgehalten. Die Wahl findet normalerweise in der Vatikanstadt statt, die seit den Lateranverträgen von 1929 von Italien unabhängig ist. Nachdem mehrfach der Palazzo del Quirinale als Tagungsort des Konklaves diente, ist es heute die Sixtinische Kapelle.

Fußnoten

:1. Eine Audiodatei (WAV) der Proklamation Albino Lucianis zu Papst Johannes Paul I. kann unter folgendem Link abgerufen werden: [http://www.kensmen.com/catholic/habemuspapamJPI.wav]

Siehe auch


- Konklave 2005

Darstellung im Film

Im Film In den Schuhen des Fischers von Michael Joseph Anderson, basierend auf dem Roman The Shoes of the Fisherman von Morris L. West aus dem Jahr 1968 wird das Konklave eines allerdings fiktiven Papstes auf anschauliche Weise dargestellt.

Literatur


- Frederick J. Baumgartner: Behind Locked Doors. A History of the Papal Elections. Palgrave Macmillan, New York 2003, ISBN 0-312-29463-8
- Heiner Boberski: Der nächste Papst. Die geheimnisvolle Welt des Konklave. Müller, Salzburg ²2001, ISBN 3-7013-1041-6
- Hans-Joachim Fischer: Die Nachfolge. Von der Zeit zwischen den Päpsten. Verlag Herder, Freiburg 1997, ISBN 3-451-26190-1

Weblinks


- [http://www.karl-leisner-jugend.de/papstmacher.htm Die Kardinäle und das Konklave - Detaillierte Informationen über Ablauf und Sonderheiten der Papstwahl]
- [http://www.cardinalrating.com/all_undereighty.htm Liste der gegenwärtig wahlberechtigten Kardinäle]
- [http://www.vatican.va/holy_father/john_paul_ii/apost_constitutions/documents/hf_jp-ii_apc_22021996_universi-dominici-gregis_ge.html Die Apostolische Konstitution Universi Dominici Gregis]
- [http://www.nomokanon.de/abhandlungen/015_text.htm Dirk Uwer: Das Recht der Papstwahl nach der Apostolischen Konstitution Universi Dominici Gregis]
- [http://www.civitas.ch/index.php?doc515 Louis Carlen v/o Rhodan: Die Papstwahl im Kirchenrecht]
- [http://www.br-online.de/cgi-bin/ravi.pl?v=video/&g2=1&f=tt-konklave-1978.rm Papst Johannes Paul II. nach dem Konklave am 16.10.1978 (Realplayer-Video)]
- [http://www.kreuz.net/article.999.html Die Münzen der Sedisvakanz] Kategorie:Papsttum ja:コンクラーヴェ

Sedisvakanz

Sedisvakanz (v. lat.: sedes = Stuhl + vacans = leer, unbesetzt) bezeichnet den Zeitraum, in dem ein Amt, insbesondere ein Bischofsamt, vor allem der Stuhl Petri (das Papstamt) in der katholischen Kirche, nicht besetzt ist. Im folgenden ist nur von der Sedisvakanz des Papstamtes die Rede.

Begriff der Sedisvakanz

Die Sedisvakanz beginnt mit dem Tod oder dem Amtsverzicht des Papstes. Dieser Amtsverzicht ist zwar im Can. 332 § 2 des Codex Iuris Canonici ausdrücklich erwähnt und geregelt, kommt aber in der Geschichte des Papsttums nur sehr selten vor, zuletzt 1415 beim Rücktritt Gregors XII. Dies unterscheidet das Bistum von Rom, dessen Bischof der Papst ist, auch von anderen Bistümern: Einen sog. Altbischof, der mit Erreichen des 75. Lebensjahres dem Papst seinen Rücktritt anbietet, wird es dort nur höchst selten geben. Auch die Rolle eines „Altpapstes“, insbesondere das Verhältnis zu seinem Nachfolger, ist in keiner Weise geregelt. Dies mag auch ein Grund für die Seltenheit päpstlicher Amtsverzichte sein. Man geht im Allgemeinen davon aus, dass der einzige wirklich freiwillige Rücktritt eines Papstes der von Coelestin V. am 13. Dezember 1294 war. Während der letzten Monate des Pontifikats von Johannes Paul II. wurde der Begriff der faktischen Sedisvakanz geprägt. Dieser Begriff steht für einen Zeitraum, während dessen der Papst zwar am Leben ist, seinen Aufgaben auf dem Stuhl Petri aber aus gesundheitlichen Gründen nicht nachkommen kann. Zwar kann der Apparat der Römischen Kurie einen Großteil der päpstlichen Aufgaben übernehmen. Es gibt jedoch Handlungen, wie z.B. die Ernennung von Bischöfen und Kardinälen, die zwingend und ohne Ausnahme dem Papst vorbehalten sind. Diese Situation führte dazu, dass Diskussionen über die Notwendigkeit einer kanonischen Vertretungs-/Rücktrittsregelung nicht mehr nur hinter den verschlossenen Türen des Vatikans, sondern zunehmend auch in der Öffentlichkeit geführt wurden. Der Begriff der außerordentlichen Sedisvakanz geht davon aus, dass der Papststuhl unrechtmäßig besetzt ist. Die Möglichkeit der außerordentlichen Sedisvakanz wird in der katholischen Lehrtradition aufgrund der Verheißung Christi in Mt 16,18 („Und die Pforten der Unterwelt werden sie [die Kirche] nicht überwältigen.“) üblicherweise ausgeschlossen. Allerdings wird der Vorwurf der außerordentlichen Sedisvakanz von einigen traditionalistischen katholischen Kreisen seit dem zweiten Vatikanischen Konzil erhoben. Es gab jedoch, insbesondere vom 10. bis zum 15. Jahrhundert oft die Situation, dass sich zwei oder mehr "Päpste" um den Stuhl Petri stritten, und dass erst im Nachhinein festgestellt wurde, ob ein "Pontifikat" zu Recht bestand oder ob der Stuhl Petri zu einem bestimmten Zeitpunkt zwar von einem Gegenpapst besetzt, aber strenggenommen vakant war.

Tod des Papstes

Trotz der zweifellos vorhandenen Prominenz des Papstes und der weitreichenden Folgen, die sein Tod auslöst, findet keinerlei pathologische Untersuchung oder gar Autopsie des verstorbenen Papstes statt. Vielmehr wird der Tod des Papstes vom Camerlengo, dem päpstlichen Kämmerer, offiziell festgestellt. Dazu wurde früher die sogenannte „Hammerfrage“ gestellt, bei welcher der Camerlengo den verstorbenen Papst dreimal mit einem zeremoniellen Hämmerchen aus Silber und Ebenholz auf die Stirn klopfte, ihn bei seinem Taufnamen (nicht dem Papstnamen) rief und fragte, ob er schlafe. In der derzeit geltenden Apostolischen Konstitution „Universi Dominici Gregis („UDG“) hat Papst Johannes Paul II. im Jahr 1996 die Vorgänge während der Sedisvakanz neu gefasst. Er hat darin die bereits geltenden Regeln in weiten Teilen bestätigt. In dieser UDG ist zwar von der Hammerfrage nicht mehr die Rede, so dass diese rituelle Handlung als obsolet betrachtet werden kann. Es herrschte allerdings Unklarheit darüber, ob beim Tod von Papst Johannes Paul II. am 2. April 2005 die Hammerfrage zur Anwendung kam. In verschiedenen Live-Berichten vom Petersplatz wurde dies bestätigt, wobei viel dafür spricht, dass die jeweiligen Reporter nicht im Detail über die aktuellen Vorgänge informiert waren und deshalb auf bekannte, aber dennoch nicht mehr aktuelle Informationen zurückgreifen mussten. In Presseberichten[http://www.sueddeutsche.de/ausland/artikel/519/50469/], für die möglicherweise sorgfältiger recherchiert werden konnte, wird dagegen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Hammerfrage in der traditionellen Form nicht erfolgt ist.

Benachrichtigung der Öffentlichkeit

Es ist die Aufgabe des Kardinalvikars für die Diözese Rom, das römische Volk vom Tod seines Bischofs in Kenntnis zu setzen, sowie Pflicht des Kardinaldekans, dasselbe bei den am Heiligen Stuhl akkreditierten Diplomaten zu tun. Der Tod von Papst Johannes Paul II. wurde vom Vatikan erstmals per E-Mail bekanntgegeben und verbreitete sich in kürzester Zeit um die ganze Welt. Dieses Vorgehen widerspricht nicht den Regeln der UDG, da diese keine Angaben über eine vorgeschriebene Form der Todesnachricht enthalten.

Zerstörung von Fischerring und Siegeln

Nachdem die amtliche Todesurkunde vom Kanzler der apostolischen Kammer ausgestellt wurde, werden im Beisein der ersten Kongregation der bis zu diesem Zeitpunkt anwesenden Kardinäle die päpstlichen Siegel, insbesondere der Fischerring zerbrochen.

Rechtsfolgen der Sedisvakanz

Der Papst hat sowohl als Oberhaupt der katholischen Kirche als auch als Staatsoberhaupt des Staates der Vatikanstadt weitgehend unbeschränkte Vollmachten. Um einerseits Sorge zu tragen, dass der Geschäftsgang des Heiligen Stuhls und des Vatikan nicht völlig zum Erliegen kommt, und um andererseits ein Machtvakuum oder gar Machtintrigen während der Sedisvakanz zu verhindern, sind die Rechte, Pflichten und Vollmachten der verschiedenen Ämter, Personen und Institutionen des Vatikans und des Heiligen Stuhls in der o. g. UDG genau geregelt. Der Grundsatz dabei ist, dass das Papstamt wieder an das Kardinalskollegium zurückgeht und von diesem bis zur Wahl des neuen Papstes gemeinschaftlich ausgeübt wird (Sinnbild für diesen Grundsatz ist, dass der Fischerring, der Siegelring des verstorbenen Papstes, in so viele Teile zerbrochen werden soll, wie Kardinäle anwesend sind, was jedoch nicht mehr praktikabel ist). Allerdings gibt es umfangreiche Einschränkungen, bei denen ebenfalls der Grundsatz gilt, dass jede vom Kardinalskollegium getroffene Maßnahme, sofern sie während eines Pontifikats dem Papst vorbehalten wäre, unter dem Vorbehalt der Zustimmung des neuen Papstes steht. Völlig unantastbar sind die Regeln des Konklave.

Jurisdiktion

Das Kardinalskollegium hat gem. Kapitel I Nr. 1 der o. g. UDG „keinerlei Vollmacht oder Jurisdiktion bezüglich jener Fragen, die dem Papst zu Lebzeiten oder während der Ausübung der Aufgaben seines Amtes zustehen“. Jede solche Handlung, die das Kardinalskollegium außerhalb des in der UDG festgesetzten Rahmens treffen zu müssen glaubt, ist ungültig und nichtig. Der Oberste Gerichtshof der Apostolischen Signatur und der Gerichtshof der Römischen Rota führen ihren ordentlichen Geschäftsgang weiter.

Exekutive

Die Leitung der Katholischen Kirche übernimmt das Kardinalskollegium, für das „Tagesgeschäft“ vertreten durch den Camerlengo und drei Kardinäle als Assistenten, die im Dreitagesturnus durch das Los ausgewechselt werden, „aber nur zur Erledigung der ordentlichen Angelegenheiten oder für jene Fragen, die keinen Aufschub dulden, sowie für die Vorbereitung dessen, was zur Wahl des neuen Papstes erforderlich ist“. Die UDG beinhaltet also eine Öffnungsklausel, die es dem Kardinalskollegium ermöglicht, die Unaufschiebbarkeit einer Maßnahme festzustellen und diese bereits während der Sedisvakanz vorzunehmen, sofern diese Maßnahme nicht die höchste Autorität des Papstes erfordert (insbesondere kann das Kardinalskollegium keine neuen Kardinäle ernennen bzw. alte absetzen).

Fortbestand verschiedener Ämter der Kurie

Mit dem Tod des Papstes treten alle Leiter der Dikasterien der Römischen Kurie zurück. Dies betrifft insbesondere den Kardinalstaatssekretär und die Kardinalpräfekten. Im Amt bleiben jedoch der Camerlengo und der Großpönitentiar, die bei der Erfüllung ihrer ordentlichen Aufgaben während der Sedisvakanz dem Kardinalskollegium verantwortlich sind. Darüber hinaus bleiben auch der Kardinalvikar für die Diözese Rom sowie der Kardinalerzpriester der Vatikanischen Basilika und der Generalvikar für die Vatikanstadt im Amt, desgleichen der Almosenier Seiner Heiligkeit. Die Ämter der diplomatischen Vertreter des Heiligen Stuhles (z.B. die Nuntien) bleiben unberührt.

Beisetzung des Papstes

Nach dem Tod des Papstes finden über einen Zeitraum von neun Tagen die Trauerfeierlichkeiten für den Papst statt, wobei die eigentliche Beisetzung, traditionell in der Krypta des Petersdomes, nicht vor dem vierten und nicht nach dem sechsten Tag nach dem Ableben des Papstes stattfindet. Die Privatgemächer des Papstes werden versiegelt, sein persönlicher Nachlass wird, falls er ein Testament angelegt hat, dem von ihm benannten Testamentsvollstrecker übertragen. Dieser ist nicht dem Kardinalskollegium, sondern einzig und allein dem neuen Papst verantwortlich.

Dauer der Sedisvakanz

Die letztliche Dauer der Sedisvakanz hängt fast ausschließlich davon ab, wie lange die Kardinäle brauchen, um im Konklave einen neuen Papst zu wählen. Die UDG spricht aber von den folgenden Fristen:

Vom Tod des Papstes bis zur Beisetzung

Die Beisetzung des Papstes soll nicht vor dem vierten und nicht nach dem sechsten Tag der Sedisvakanz stattfinden (Nr. 13b UDG)

Vom Tod des Papstes bis zum Beginn des Konklave

Die Kardinäle müssen nach dem Tod des Papstes 15 volle Tage warten, bevor das Konklave beginnen darf. Diese Wartezeit wurde einmal eingeführt, um allen Kardinälen die früher ja z.T. recht beschwerliche und langwierige Anreise zum Konklave zu ermöglichen. Inzwischen ist es den Kardinälen jedoch im Regelfall möglich, schon zur Beisetzung des Papstes zwischen dem vierten und sechsten Tag der Sedisvakanz anwesend zu sein, so dass von der in der UDG vorgesehenen Möglichkeit, die Wartefrist bis zum zwanzigsten Tag ausdehnen, kaum je Gebrauch gemacht werden muss. Spätestens am zwanzigsten Tag hat jedoch das Konklave zu beginnen (Nr. 37 UDG).

Vom Beginn des Konklaves bis zur Papstwahl

Die "erste Runde" der Abstimmungen dauert drei Tage, mit einer Abstimmung am Nachmittag des ersten Tages und danach jeweils zwei Wahlgängen am Vormittag und zwei am Nachmittag. Wenn dann keine Einigung auf einen Kandidaten erzielt wurde, wird eine Pause von höchstens einem Tag zur Besinnung und zum Gebet eingelegt. Danach werden erneut sieben Wahlgänge (über einen Zeitraum von zwei Tagen) durchgeführt, worauf, falls diese ergebnislos bleiben, eine erneute Pause von höchstens einem Tag gemacht wird. Dieses Prozedere wiederholt sich noch ein weiteres Mal. Danach können die Kardinäle mit absoluter Mehrheit entscheiden, dass zur Wahl entweder die absolute Mehrheit der Stimmen ausreicht (statt der bisherigen Zweidrittelmehrheit) oder dass eine Stichwahl zwischen den beiden führenden Kandidaten erfolgt. Dies hat zur Folge, dass die Sedisvakanz unter normalen Umständen zwischen 15 Tagen (falls der erste Wahlgang nach dem frühestmöglichen Beginns des Konklave erfolgreich ist) und 31 Tagen (bei voller Ausschöpfung der vorgesehenen Zahl von Wahlgängen und Gebetspausen) dauert. Die Sedisvakanz im April 2005 dauerte vom Tod von Johannes Paul II. bis zur Wahl von Benedikt XVI. genau 17 Tage.

Vorbereitung des Konklave

Nach dem Tod des Papstes unterrichtet der Dekan des Kardinalskollegiums förmlich das beim Heiligen Stuhl akkreditierte Diplomatische Korps und die Staatsoberhäupter der betreffenden Nationen, insbesondere aber alle Kardinäle, die sich daraufhin, sofern sie noch nicht in Rom sind, auf den Weg nach Rom machen müssen, um am Konklave teilzunehmen. Die Nachricht vom Tod des Papstes haben sie jedoch schon aus den Medien erfahren, so dass diese Benachrichtigung nur noch eine rein formale Angelegenheit darstellt. Da sie während des Konklave von sämtlicher Kommunikation abgeschnitten sind, haben sie innerhalb kürzester Zeit dafür Sorge zu tragen, dass ihr eigener Geschäftsgang während dieser Zeit auch ohne ihre Anwesenheit ungehindert weitergehen kann. Spätestens zu diesem Zeitpunkt beginnen die Spekulationen über die aussichtreichsten Kandidaten für die Nachfolge auf dem Heiligen Stuhl. Die Kardinäle bewegen sich, sofern sie sich an diesen Spekulationen in irgendeiner Form beteiligen, auf einem sehr schmalen Grat: In Nr. 81 der UDG wird jede Form der Verhandlung, Absprache oder sonstigen Verpflichtung, einen bestimmten Kandidaten (nicht) zu wählen, mit der Exkommunikation latae sententiae bestraft, d.h. es ist für die Exkommunikation keine formelle Verkündung erforderlich: Schon allein durch die Tat begibt sich der Schuldige außerhalb der Gemeinschaft der Kirche. Allerdings erlaubt die UDG ausdrücklich einen Gedankenaustausch über die Wahl. Allerdings heißt es über die Gerüchte und Indiskretionen, die diese Spekulationen regelmäßig begleiten, dass „jemand, der redet, nichts weiß, und wer etwas weiß, der redet nicht“, sowie "Wer als Papst in das Konklave geht, der kommt als Kardinal heraus." (Diese letzte Regel wurde im Vorfeld der Wahl von Joseph Ratzinger zum Papst Benedikt XVI. häufig zitiert. Es ist jedoch bemerkenswert, dass mit Ausnahme von Johannes Paul II. bei den letzten Papstwahlen meistens einer der Favoriten gewählt wurde.) Alle anwesenden Kardinäle erhalten ein Exemplar der Konstitution „Universi Dominici Gregis“ und werden darauf eingeschworen. Die Wahlgänge finden in der Sixtinischen Kapelle statt, die Kardinäle sind beim Konklave des Jahres 2005 zum ersten Mal im Hospiz der Hl. Martha (Domus Sanctae Marthae) untergebracht. Um die Kardinäle incommunicado zu halten und die absolute Vertraulichkeit der Papstwahl zu gewährleisten, werden alle Räumlichkeiten, die von den Kardinälen während des Konklave benutzt werden, strengstens abgesucht und gesichert. Dabei bedient man sich technischer Fachleute, die insbesondere das Vorhandensein von Aufnahme-, Übertragungs- oder sonstiger Kommunikationsmittel ausschließen sollen. Der Zugang zu den genutzten Räumlichkeiten wird für jedermann, mit Ausnahme der berechtigten Personen (dies sind die Kardinäle sowie ein strengstens ausgewählter minimaler Personenkreis für Reinigung, Küchendienst und ggfs. medizinische Betreuung sowie einige Ordenspriester verschiedener Sprachen als Beichtväter) gesperrt. Dies stellt insbesondere deshalb ein nicht zu vernachlässigendes Problem dar, weil das Domus Sanctae Marthæ südlich des Petersdomes im Anschluss an die Sakristei von St. Peter liegt. Die Sixtinische Kapelle als Bestandteil der Vatikanischen Museen befindet sich dagegen nördlich des Petersdoms, so dass die Kardinäle auf ihrem Weg vom Quartier zum Wahlraum eine recht weite und im Sinne der absoluten Geheimhaltung gefährdete „Strecke“ zurücklegen müssen. Allerdings war während der Sedisvakanz im April 2005 davon die Rede, dass sich die Kardinäle frei im gesamten Vatikan bewegen können. Der Nachweis, dass diese neue Regelung mit dem Grundsatz der völligen Abgeschiedenheit von der Welt auch in der Praxis vereinbar ist, steht noch aus. Das Konklave im April 2005 dauerte nur 26 Stunden und erforderte nur 4 Wahlgänge, so dass die Kardinäle kaum Gelegenheit hatten, sich frei zu bewegen.

Beginn des Konklave

Wenn die wahlberechtigten Kardinäle nach Abschluss aller Formalitäten die Sixtinische Kapelle erreicht haben, schwören alle Personen, die als Wähler oder Hilfspersonen am Konklave teilnehmen, einen Eid auf die Evangelien und verpflichten sich zur absoluten Verschwiegenheit während und nach der Wahl. Danach werden mit der traditionellen Formel Extra Omnes (lat. Alle Hinaus!) alle nicht wahlberechtigten Personen der Sixtinischen Kapelle verwiesen. Vor Ort bleiben neben den wahlberechtigten Kardinälen nur der päpstliche Zeremonienmeister sowie ein ausgewählter Kleriker, der den Kardinälen eine Betrachtung über den Zustand der Katholischen Kirche zum Zeitpunkt der Wahl und somit über ihre schwerwiegende Aufgabe vorträgt. Damit soll den Kardinälen zum letzten Mal die Notwendigkeit verdeutlicht werden, dass sie mit rechter Gesinnung zum Wohl der universalen Kirche zu handeln haben, nur mit Gott vor Augen (solum Deum prae oculis habentes). Darauf erfolgt ein nochmaliger Eid der wahlberechtigten Kardinäle zur absoluten Geheimhaltung und zur uneingeschränkten Befolgung des eigenen Gewissens, ohne Rücksichtnahme auf irgendwelche anderen Einflüsse. Zuletzt verlassen der Zeremonienmeister (sofern dieser nicht als Kardinal unter 80 Jahren wahlberechtigt ist) und der Kleriker die Sixtinische Kapelle. Vom Kardinaldekan werden, falls noch Unklarheiten über den anstehenden Wahlvorgang bestehen, diese geklärt, worauf unverzüglich der erste Wahlgang anschließt. Das Konklave beginnt.

Sonstiges


- Das Wappen der Sedisvakanz ist zweigeteilt: oberhalb die gekreuzten Petrusschlüssel und über ihnen anstatt der Tiara ein Baldachin (
ombrellone genannt) mit rot-gelben Streifen, der untere Teil stellt das persönliche Wappen des Kardinalkämmerers (Camerlengo) dar. Es ersetzt für die Dauer der Sedisvakanz das päpstliche Wappen (so z.B. auf der Titelseite des Osservatore Romano).
- Mit dem Beginn der Sedisvakanz veranlasst der Kardinalkämmerer die Prägung einer speziellen Münze, die auf der Vorderseite das Wappen der Sedisvakanz mit der Inschrift
Sede vacante zeigt, auf der Rückseite eine Taube, die den heiligen Geist symbolisiert, mit der Inschrift Veni Sancte Spiritus (Komm' Heiliger Geist).
- Außerdem werden Euro-Münzen geprägt, welche auf der nationalen Seite das Wappen der Sedisvakanz abbilden. Diese Münzen sind in der gesamten Eurozone gültiges Zahlungsmittel.

Amtsträger während der Sedisvakanz 2005

Während der Sedisvakanz nach dem Tod von Papst Johannes Paul II. vom 2. April 2005 bis zum 19. April 2005 wurden die genannten Ämter von folgenden Personen ausgeübt:
- Camerlengo: Eduardo Kardinal Martínez Somalo
- Kardinaldekan: Joseph Kardinal Ratzinger (wurde im Konklave zum Papst Benedikt XVI. gewählt)
- Päpstlicher Zeremonienmeister: Monsignore Piero Marini
- Kardinalvikar für die Diözese Rom: Camillo Kardinal Ruini
- Kanzler der Apostolischen Kammer: Enrico Serafini
- Almosenier Seiner Heiligkeit: Monsignore Oscar Rizzato
- Generalvikar für die Vatikanstadt: Monsignore Angelo Comastri
- Erzpriester der Vatikanbasilika: S.E. Francesco Kardinal Marchisano

Siehe auch


- Papst
- Konklave
- Sedisvakantismus
- Gegenpapst
- Vakanz

Weblinks


- [http://www.vatican.va/holy_father/john_paul_ii/apost_constitutions/documents/hf_jp-ii_apc_22021996_universi-dominici-gregis_ge.html Konstitution „Universi Dominici Gregis“ (dt.)]
- [http://www.codex-iuris-canonici.de/ Codex Iuris Canonici (dt.)]
- [http://www.vaticanhistory.de/vh/html/sedisvakanz_2005.html Sedisvakanz 2005] Kategorie:Römisch-Katholische Kirche Kategorie:Papsttum ja:使徒座空位


Europa

Europa ist das westliche Fünftel der eurasischen Landmasse und wird von Europäern üblicherweise als eigenständiger Kontinent betrachtet, obwohl es eigentlich ein Subkontinent ist. Insgesamt hat Europa eine Fläche von 8,327 Millionen Quadratkilometern, was Europa nach Australien zum zweitkleinsten Kontinent macht. Dennoch besitzt Europa mit rund 730 Millionen Einwohnern die drittgrößte Bevölkerung aller Kontinente. Die Ausdehnung erstreckt sich von der Nordsee und dem Atlantischen Ozean im Westen bis zum Ural im Osten. Ural

Geographie

Europa hat eine Fläche von 8,327.000 km² und eine Küstenlänge von 37.200 km. Der nördlichste Punkt des Kontinents liegt bei ca. 71,2° n. Br. in Knivskjelodden, Norwegen, der südlichste Punkt in Tarifa im Süden Spaniens. Damit beträgt die Nord-Süd Ausdehnung ca. 3.800 Kilometer. Von Ost nach West erstreckt sich die Landmasse Europas vom Uralgebirge in Russland bis zur Atlantikküste Portugals, was ca. 6.000 Kilometer West-Ost Ausdehnung bedeutet. Insgesamt ist Europa stark zergliedert. Es beinhaltet einige größere Halbinseln, wie die Iberische Halbinsel, die Apenninhalbinsel, die Skandinavische Halbinsel und die Balkanhalbinsel, sowie viele weitere, kleinere Halbinseln wie Bretagne und Jütland. Außerdem gibt es noch eine Vielzahl von Inseln, die größten sind die Britischen Inseln, Island, Sardinien und Sizilien. Sizilien Im Norden grenzt Europa an einzelne Randmeere des Nordpolarmeeres wie die Barentssee und das Europäische Nordmeer. Obwohl sich die Nebenmeere Nord- und Ostsee streng genommen innerhalb des Kontinents befinden, wird die Nordsee auch als seewärtige Grenze angesehen. Im Südosten grenzt Europa an das